Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Chemnitzer Basketball Organisation e.V., abgekürzt CBO.
2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz und soll in das Vereinsregister beim Registergericht Chemnitz eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports vornehmlich
der Sportart Basketball im Regierungsbezirk Chemnitz.
2. Der Verein widmet sich den gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitgliedsvereine
gegenüber dem Basketballverband Sachsen e.V.
3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
4. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
• Regelung und Organisation des Spielbetriebes im Regierungsbezirk Chemnitz,
• Entwicklung des Freizeit-, Schul- und Breitensports,
• Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Basketballsports,
• Durchführung von Sportveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der CBO können Vereine werden die ihren Sitz im Regierungsbezirk Chemnitz haben.
2. In Ausnahmefällen können auch Vereine aus angrenzenden Kreisen als Mitglied aufgenommen werden, wenn der zuständige Landesverband der Mitgliedschaft zustimmt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
2. Die Aufnahme ist schriftlich auf dem vorgesehenen Formular zu beantragen.
3. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Präsidium des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch :
a.) Austritt - Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium einzureichen.
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.06. oder 31.12.
eines Jahres erfolgen.

b.) Ausschluß-
Das CBO-Präsidium kann in folgenden Fällen ein Ausschlußverfahren einleiten:
• bei grob unsportlichem oder vereinsschädigendem Verhalten sowie bei Handlungen, die sich bewußt gegen die CBO richten;
• bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen,
• bei wiederholter oder vorsätzlicher Nichtbeachtung der Beschlüsse der Organe der CBO;
• wenn ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen länger als ein Jahr nicht nachkommt.
2. Der Präsidiumsbeschluß wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiums-mitglieder gefaßt.
3. Der Ausschluß ist durch das Präsidium schriftlich zu begründen.
4. Gegen einen Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Bezirkstag
zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlus- ses schriftlich beim Präsidium einzulegen. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Präsidium
den Bezirkstag binnen zwei Monate zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies
nicht, verlischt der Ausschluß.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit den Verein nicht von bestehenden Verpflich- tungen gegenüber der CBO.

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Die dem BVS angehörenden Vereine haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Beitrages, sowie Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung der CBO geregelt.
3.

§ 8 Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind das Präsidium und der Bezirkstag.

§ 10 Das Präsidium

1. Der Präsidium besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Spielleiter Erwachsenenspielbetrieb/Stellvertreter
- dem Spielleiter Jugendspielbetrieb/ Jugendwart
- dem Schatzmeister
- dem Schiedsrichterobmann
- bis 3 Beisitzer
2. Das Präsidium wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt; es bleibt bis zur Wahl eines
neuen Präsidiums im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes hat das Präsidium das Recht, bis zur nächsten Wahl eine Ersatzperson zu bestellen.
5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Zur Beschlußfassung sind mindestens 3 Stimmen erforderlich.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2. Im Rechtsverkehr vertreten je 2 Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

§ 12 Aufgaben des Präsidiums

1. Der Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung übertragen wurden.
2. Weitere Einzelheiten über die Tätigkeiten des Präsidiums können in zusätzlichen Ordnungen geregelt werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 13 Bezirkstag

1. Der Bezirkstag ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Bezirkstag findet einmal jährlich statt.
3. Der Bezirkstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Wahl des Präsidiums
- die Wahl der Rechnungsprüfer- für vier Jahre
- die Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenprüfberichtes
- die Entlastung des Präsidiums
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
4. Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten. Die
jedem Mitglied zustehende Stimmenzahl wird wie folgt festgelegt:
- jedes Mitglied hat für die ersten 100 Mitglieder des Vereins eine Stimme
- für je weitere angefangene 100 Mitglieder je eine weitere Stimme
- der Vorsitzende hat eine Stimme
- Gäste haben keine Stimme
5. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vor Beginn des Bezirkstages in Form einer Veröffentlichung im Amtlichen Organ des BVS oder durch Rundschreiben an alle Mitgliedsvereine.
6. Beschlüsse des Bezirkstages werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
7. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
8. Ein außerordentlicher Bezirkstag kann vom Präsidium jederzeit einberufen werden. Er ist auch erforderlich, wenn 1/10 der Mitglieder oder 2/3 der Präsidiumsmitglieder die
Einberufung verlangen.
9. Über den Bezirkstag ist ein Protokoll zu führen, daß die Abwesenheit, den Gang der Verhandlung in groben Zügen, sowie alle Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthält. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
10. Jeder ordnungsgemäß einberufene Bezirkstag ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

§ 14 Kassenprüfung

1. Der Bezirkstag wählt zur Prüfung der Kassenführung der CBO zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.
2. Die Kassenprüfung ist jährlich vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Bezirkstag mitzuteilen.

3. Der Präsidium hat den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor dem Bezirkstag Gelegenheit zu
geben, die Buchführung, Belege und alle sonstigen, den Geldverkehr betreffenden Unterlagen einzusehen und zu prüfen.

§ 15 Rechtsgrundlagen

1. Die Rechtsgrundlagen der CBO sind die Satzung und die Ordnungen, die zur Durchführung der Aufgaben beschlossen werden.
2. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
3. Ordnungen und Ihre Änderungen werden vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 16 Auflösung des Vereines

1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Bezirkstag einzuberufen. Er kann ordentlich oder außerordentlich sein.
2. Der Verein wird aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Vereine dies so beschließen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das bestehende Vermögen an den Basketballverband Sachsen.

§ 17 Gültigkeit

1. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 03.Juli 2000 in Chemnitz errichtet und von den Teilnehmern in der vorliegenden Form beschlossen.

Chemnitz, den 03. Juli 2000